4. März 2020

Das Fachkräfte-einwanderungsgesetz ist in Kraft

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FKEG) soll helfen, den Fachkräftemangel in Deutschland zu entschärfen. Foto: Pexels / Henry & Co.

Am 1. März 2020 ist das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz für Deutschland in Kraft getreten. Damit wird erstmals eine allgemeine Einwanderung von ausländischen qualifizierten Fachkräften aus der Nicht-EU geregelt. Dies soll bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen die Jobsuche sowie Aufnahme einer Beschäftigung erleichtern und die die Basis für eine dauerhafte Integration sein.

Die ausländischen Fachkräfte müssen dazu eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen:
- Die Fachkraft muss eine für Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen
- Gute nachgewiesene Deutschkenntnisse im mindestens Sprach-Niveau-B1
- Die Kandidaten müssen ihren Lebensunterhalt während der Jobsuche selbst bestreiten
- Über ein Sperrkonto ist der Lebensunterhalt während der Jobsuche nachzuweisen
- Alle Kandidaten benötigen eine Krankenversicherung und eine nachweisliche Unterkunft
- Bei Arbeitsaufnahme muss die volle Lebensunterhaltssicherung durch die eigene Arbeit gesichert sein
- Ein Arbeitsvertrag für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 35 Wochenarbeitsstunden

Wer kommt in Frage?

Ausländische Fachkräfte im Sinne des Gesetzes sind nunmehr nicht nur Kandidaten / Kandidatinnen, die einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben, sondern auch, die eine anerkannte ausländische Berufsqualifikation und somit eine gleichwertige qualifizierten Berufsausbildung besitzen (siehe § 18 Abs. 3 AufenthG ab 01.03.2020). Die Gleichwertigkeit des Abschlusses / der beruflichen Qualifikation der ausländischen Fachkraft, wird im sogenannten Anerkennungsverfahren vor Einreise geprüft und dann erteilt. Jobsuche Visa und Arbeitserlaubnis wird nur mit der anerkannten Gleichwertigkeit und den zu erfüllenden Voraussetzungen, erteilt.

Begrenzung auf Mangelberufe wird ausgesetzt

Aufgrund des akuten Fachkräftemangels wird die bisherige Beschränkung der Engpassberufe / Mangelberufe, sowie die sogenannte Vorrangprüfung, bis auf weiteres aufgehoben. Somit muss nicht mehr vor jeder Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat festgestellt werden, ob ein inländischer oder europäischer Bewerber zur Verfügung steht.

Informationen für Unternehmen

Im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetz gilt seit dem 1. März für Unternehmen auch ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren um das Anerkennungs,- und Visaverfahren schneller zu durchlaufen. Unternehmen, die eine Fachkraft aus dem Ausland einstellen möchten, können diese über speziell international ausgerichtete Jobbörsen suchen . Dazu gehört das im Ausland anerkannte Fachkräfteportal Jobs-in-Germany.net das seit Jahren auf das E-Recruiting und die Anwerbung internationaler Fachkräfte spezialisiert ist.

Sonderregelung für IT Branche und Fachkräfte ab 45 Jahre

Für IT Fachkräfte (wie zum Beispiel Entwickler, Data oder Security Experten), welche besonders in Zeiten der Transformation und Digitalisierung benötigt werden, gibt es eine Sonderregelung. Die Grundlage ist, dass es vor allem in diesem Bereich nicht in allen Ländern eine Ausbildung im klassischen Sinne gibt. Vielmehr handelt es sich hierbei um learning by doing Jobs.

Dementsprechend dürfen IT-Spezialisten auch ohne Ausbildung und mit erforderlichen B1 Deutsch Sprachkenntnissen (Verzicht in Einzelfällen möglich.) per Jobsuche Visa einreisen, vorausgesetzt sie können nachweisen, dass sie im Ausland mindestens drei Jahre (in den letzten fünf Jahren) in der Branche gearbeitet haben und praktische Berufserfahrungen vorweisen können. Zudem müssen Sie ein Gehalt von mindestens 60 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (derzeit 4.020 Euro monatlich) beziehen.

Für ausländische Kandidaten ab 45 Jahren wurde zudem das Gesetz verschärft. Diese müssen für einen Aufenthalt zur Beschäftigung ein Mindestgehalt oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen können. Das Gehalt muss mindestens 55 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (derzeit 3.685 Euro monatlich) betragen.

Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Mehr Informationen erhalten Sie unter diesem Link.


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