Steuer-Erleichterungen und Steuer-Stundungen
Die Bundesregierung als auch die Bundesländer haben vielfältige Maßnahmen eingeleitet, um die Folgen der Corona-Krise für die Wirtschaft abzufedern und den Bestand von Unternehmen und Selbstständigen abzusichern. Zu dem mit vielen Milliarden Euro ausgestatteten Maßnahmenkatalog gehört auch die Möglichkeit der Stundung von Steuerzahlungen und Steuererleichterungen.
Verbessert wurden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen unter anderem bei der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. Das soll Steuerpflichtigen und Unternehmen eine Zahlungspause verschaffen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Anpassung der Vorauszahlungen bei den Ertragsteuern. Außerdem kann bis zum Ende des Jahres auch auf die Vollstreckung überfälliger Steuerschulden verzichtet werden.
Bei Fragen der Erleichterungen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer ist das Finanzamt der Ansprechpartner. Für von der Zollverwaltung verwaltete Steuern wie zum Beispiel die Energiesteuer und die Luftverkehrsteuer ist das zuständige Hauptzollamt der Ansprechpartner. Weitere Informationen zu zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Hilfen sind bei der Zollverwaltung zu erhalten.
Voraussetzung ist, dass der Antragsteller wirtschaftlich tätig und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet ist. Die Antragsteller müssen versichern, dass sie durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind und sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
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